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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2322

BGBl. 2015 I S. 2322 · 8.394 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322
                                        Drittes Gesetz
                          zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
                                              Vom 15. Dezember 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
             Regionalisierungsgesetzes
  In § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

                       Artikel 2

               Weitere Änderung des

             Regionalisierungsgesetzes

   Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 5
               Finanzierung und Verteilung

      (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Perso-
   nennahverkehr aus dem Steueraufkommen des
   Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
   für jedes Jahr ein Betrag zu.
     (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milli-
   arden Euro festgesetzt.

   (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jah-
res 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag
jährlich um 1,8 vom Hundert.

   (4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes unter Zugrundelegen der Entwicklung der Ver-
kehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die
Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5
Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.

  (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastruktur-
entgelte, insbesondere der Stations- und Trassen-
entgelte im Schienenpersonennahverkehr der bun-
deseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist

nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu

begrenzen.

                       §6

                   Verwendung

  (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere
der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

   (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Ver-
wendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis
zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach.
Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nach-
weisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem
Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht
wird.“
BGBl. 2015, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323

2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

                                                                                                                        „Anlage
                                                                                                               (zu § 6 Absatz 2)


                                                     Verwendungsnachweis

   Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
   für das Bundesland                                                 im Jahr:
                           Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI
                                                                                         Beträge in Euro

                                                                                                                   Anteil Regiona-
                           Veranschlagt                                           Berichts-
                                                                                              Vorjahr   Vor-Vor-   lisierungsmittel
            Bereich         im Landes-            Verwendungszweck               jahr SOLL
                                                                                               IST      jahr IST   an Gesamtmit-
                           haushalt bei                                            und IST
                                                                                                                       teln in %
                             Kap./Tit.
                                          Zuweisung nach § 5 RegG


   1   Verfügbare Mittel                  Reste Vorjahr


                                          verfügbare Mittel gesamt

                                          Bestellungen im SPNV
                                          davon mit Ausschreibung vergeben1
                                          davon ohne Ausschreibung vergeben1
                                          Bestellerentgelte
       Leistungs-                         davon Trassenentgelte
   2
       bestellungen
                                          davon Stationsentgelte

                                          Bestellungen im ÖPNV
                                          davon mit Ausschreibung vergeben
                                          davon ohne Ausschreibung vergeben

                                          SPNV
       Management-
   3
       aufwand                            ÖPNV

                                          SPNV
                                          Anzahl/Bauprojekte ab 5 Mio. €2
                                          davon DB Netz AG
       Investitionen in
   4                                      davon DB Station & Service AG
       Verkehrsanlagen
                                          davon Sonstige

                                          ÖPNV

                                          SPNV
                                          Anzahl/Zeitpunkt Beschaffung
       Investitionen                      davon DB AG
   5
       in Fahrzeuge
                                          davon NE-Bahnen

                                          ÖPNV

                                          Verbundförderung
                                          Ausgleich nach § 45a Personen-
   6   Tarifausgleiche                    beförderungsgesetz
                                          Ausgleich nach § 145 Sozialgesetz-
                                          buch IX

BGBl. 2015, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324


                                            Übersicht Verkehrsverträge
                                            Dauer/Laufzeit
                                            Entwicklung ZugKm
                                            Bestellte ZugKm, betriebene Stre-
                                            ckenkilometer, erbrachte Zugkilome-
                                            ter, erbrachte Personenkilometer,
                                            Reduzierung Energieverbrauch und
  7     Sonstiges
                                            Lärm- und Schadstoffemissionen im
                                            Berichtsjahr und den beiden Vorjah-
                                            ren
                                            Anteil SPNV/ÖPNV am gesamten
                                            Verkehrsmarkt
                                            Aufwendungen in Verkehrsverträgen
                                            für Digitalisierung

  8     Summe Ausgaben

  9     Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben3

  1
      jeweils unter Angabe von
      Anteil DB AG
      Anteil Wettbewerber
  2
      Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen ab 5 Mio. € näher beschrieben werden:
      einzelne Bauprojekte
      Kosten, Zeitraum
      Rückstellungen erforderlich/Höhe“.


                                                               Artikel 3
                                                             Inkrafttreten
                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in
                     Kraft.
                        (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.



                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                     blatt zu verkünden.


                        Berlin, den 15. Dezember 2015

                                                    Der Bundespräsident
                                                       Joachim Gauck

                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                               Der Bundesminister
                                      für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                   A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b1370b5cd6151971….