Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2322
BGBl. 2015 I S. 2322 · 8.394 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 15. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
In § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Finanzierung und Verteilung
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Perso-
nennahverkehr aus dem Steueraufkommen des
Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
für jedes Jahr ein Betrag zu.
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milli-
arden Euro festgesetzt.
(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jah-
res 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag
jährlich um 1,8 vom Hundert.
(4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes unter Zugrundelegen der Entwicklung der Ver-
kehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die
Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5
Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.
(5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastruktur-
entgelte, insbesondere der Stations- und Trassen-
entgelte im Schienenpersonennahverkehr der bun-
deseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist
nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu
begrenzen.
§6
Verwendung
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere
der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Ver-
wendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis
zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach.
Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nach-
weisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem
Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht
wird.“

2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 6 Absatz 2)
Verwendungsnachweis
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr:
Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI
Beträge in Euro
Anteil Regiona-
Veranschlagt Berichts-
Vorjahr Vor-Vor- lisierungsmittel
Bereich im Landes- Verwendungszweck jahr SOLL
IST jahr IST an Gesamtmit-
haushalt bei und IST
teln in %
Kap./Tit.
Zuweisung nach § 5 RegG
1 Verfügbare Mittel Reste Vorjahr
verfügbare Mittel gesamt
Bestellungen im SPNV
davon mit Ausschreibung vergeben1
davon ohne Ausschreibung vergeben1
Bestellerentgelte
Leistungs- davon Trassenentgelte
2
bestellungen
davon Stationsentgelte
Bestellungen im ÖPNV
davon mit Ausschreibung vergeben
davon ohne Ausschreibung vergeben
SPNV
Management-
3
aufwand ÖPNV
SPNV
Anzahl/Bauprojekte ab 5 Mio. €2
davon DB Netz AG
Investitionen in
4 davon DB Station & Service AG
Verkehrsanlagen
davon Sonstige
ÖPNV
SPNV
Anzahl/Zeitpunkt Beschaffung
Investitionen davon DB AG
5
in Fahrzeuge
davon NE-Bahnen
ÖPNV
Verbundförderung
Ausgleich nach § 45a Personen-
6 Tarifausgleiche beförderungsgesetz
Ausgleich nach § 145 Sozialgesetz-
buch IX

Übersicht Verkehrsverträge
Dauer/Laufzeit
Entwicklung ZugKm
Bestellte ZugKm, betriebene Stre-
ckenkilometer, erbrachte Zugkilome-
ter, erbrachte Personenkilometer,
Reduzierung Energieverbrauch und
7 Sonstiges
Lärm- und Schadstoffemissionen im
Berichtsjahr und den beiden Vorjah-
ren
Anteil SPNV/ÖPNV am gesamten
Verkehrsmarkt
Aufwendungen in Verkehrsverträgen
für Digitalisierung
8 Summe Ausgaben
9 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben3
1
jeweils unter Angabe von
Anteil DB AG
Anteil Wettbewerber
2
Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen ab 5 Mio. € näher beschrieben werden:
einzelne Bauprojekte
Kosten, Zeitraum
Rückstellungen erforderlich/Höhe“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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