Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3011

BGBl. 2021 I S. 3011 · 7.936 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011
                                      Sechstes Gesetz
                         zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
                                                 Vom 16. Juli 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag
   zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im
   Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr an-
   gemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des
   öffentlichen Personennahverkehrs.“
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um

   in Vorjahren für den öffentlichen Personennahver-

   kehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der

   Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträg-

   lich zu erstatten.“

3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgen-
   den Absätze 4 bis 10 ersetzt:
     „(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im
   Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstan-
   denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem
   Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird
   auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.

      (5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf

   die Länder verteilt:

   Baden-Württemberg                103 300 000,00 Euro
   Bayern                           203 600 000,00 Euro

   Berlin                           70 800 000,00 Euro

   Brandenburg                      27 800 000,00 Euro

   Bremen                             7 500 000,00 Euro

   Hamburg                          50 400 000,00 Euro

   Hessen                           91 400 000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern          21 100 000,00 Euro

Niedersachsen                   79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen            185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz                 31 500 000,00 Euro

Saarland                         7 600 000,00 Euro
Sachsen                         36 400 000,00 Euro

Sachsen-Anhalt                  23 700 000,00 Euro

Schleswig-Holstein              35 400 000,00 Euro
Thüringen                       24 200 000,00 Euro

   (6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind
zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffent-
lichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang

mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren

2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen

beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzie-

rung der erwarteten finanziellen Nachteile des

ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine
Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der
erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors,
ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des
Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere
Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungs-
lasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des
Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß
§ 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind

nicht gestattet.

   (7) Die Länder passen einvernehmlich die in den
Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer
Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im
öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-
wortung an. Der Bund wird über eine solche Be-

schlussfassung und die anschließende Umsetzung
jeweils zeitnah unterrichtet.
  (8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird

zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land
gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach
BGBl. 2021, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012
  Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachge-
  wiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen
  Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um-
  fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des
  ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-
  zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom
  Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach
  Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweck-
  gerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
     (9) Die Länder sind für die zweckentsprechende
  Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4
  verantwortlich und weisen dem Bund die Verwen-
  dung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie
  folgt nach:

  1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1

3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine
   Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile
   der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen wor-
   den sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;

4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nach-
   weis der gemäß den nach Landesrecht erlasse-
   nen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile
   der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung,
   mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
Mittel sind dem Bund zu erstatten.

   (10) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres
     unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mit-                 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Da-
     telumverteilungen der Länder;
  2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der
     Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab-
rüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den
von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4
vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der
     satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg-                 dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröf-
     ten Mittelumverteilungen der Länder;
4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 5
  (zu § 7 Absatz 9)
fentlicht wird.“
                                   Bedarfsmeldung/Nachweis über die
                Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4
   Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
   für das Bundesland                 zum Stichtag

                                        Landes-

                     Bereich            haushalt

                                      (Kapitel/Titel)

        1.1

        1.2

        1.3

    1 1.4 Verfügbare Mittel

        1.5

        1.6

        1.7

        2.1

        2.2
          Ausgleich von finan-
          ziellen Nachteilen
    2
      2.3 im öffentlichen
          Personennahverkehr

        2.4

        2.5
              Differenz verfügbare
    3         Mittel/Ausgaben

                                      Summe

                                        2021    2021     2020
         Verwendungszweck
                                     und 2020 (in EUR) (in EUR)

                                      (in EUR)

Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG

Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG
Minderung/Aufstockung aufgrund
des Länderausgleichs
Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3)

Landesmittel

weitere Mittel
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6)
aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen
aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen

aufgrund des Rückgangs von Aus-
gleichszahlungen aus allgemeinen

Vorschriften
aufgrund erhöhter Aufwendungen
für Infektionsschutz

Summe (2.1 bis 2.4)
(Differenz aus 1.7 und 2.5)

                                                                  “.
BGBl. 2021, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013

                                    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Juli 2021

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister
                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3011. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 295ceb35bf85946d….