Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3011
BGBl. 2021 I S. 3011 · 7.936 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag
zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im
Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr an-
gemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des
öffentlichen Personennahverkehrs.“
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um
in Vorjahren für den öffentlichen Personennahver-
kehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der
Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträg-
lich zu erstatten.“
3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgen-
den Absätze 4 bis 10 ersetzt:
„(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im
Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstan-
denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird
auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf
die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 103 300 000,00 Euro
Bayern 203 600 000,00 Euro
Berlin 70 800 000,00 Euro
Brandenburg 27 800 000,00 Euro
Bremen 7 500 000,00 Euro
Hamburg 50 400 000,00 Euro
Hessen 91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 21 100 000,00 Euro
Niedersachsen 79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 31 500 000,00 Euro
Saarland 7 600 000,00 Euro
Sachsen 36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 35 400 000,00 Euro
Thüringen 24 200 000,00 Euro
(6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind
zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffent-
lichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang
mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren
2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen
beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzie-
rung der erwarteten finanziellen Nachteile des
ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine
Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der
erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors,
ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des
Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere
Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungs-
lasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des
Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß
§ 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind
nicht gestattet.
(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den
Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer
Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im
öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-
wortung an. Der Bund wird über eine solche Be-
schlussfassung und die anschließende Umsetzung
jeweils zeitnah unterrichtet.
(8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird
zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land
gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach

Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachge-
wiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen
Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um-
fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des
ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-
zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom
Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach
Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweck-
gerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(9) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4
verantwortlich und weisen dem Bund die Verwen-
dung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie
folgt nach:
1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1
3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine
Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile
der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen wor-
den sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;
4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nach-
weis der gemäß den nach Landesrecht erlasse-
nen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile
der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung,
mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(10) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres
unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mit- 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Da-
telumverteilungen der Länder;
2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der
Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab-
rüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den
von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4
vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der
satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg- dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröf-
ten Mittelumverteilungen der Länder;
4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 7 Absatz 9)
fentlicht wird.“
Bedarfsmeldung/Nachweis über die
Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag
Landes-
Bereich haushalt
(Kapitel/Titel)
1.1
1.2
1.3
1 1.4 Verfügbare Mittel
1.5
1.6
1.7
2.1
2.2
Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen
2
2.3 im öffentlichen
Personennahverkehr
2.4
2.5
Differenz verfügbare
3 Mittel/Ausgaben
Summe
2021 2021 2020
Verwendungszweck
und 2020 (in EUR) (in EUR)
(in EUR)
Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG
Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG
Minderung/Aufstockung aufgrund
des Länderausgleichs
Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3)
Landesmittel
weitere Mittel
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6)
aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen
aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen
aufgrund des Rückgangs von Aus-
gleichszahlungen aus allgemeinen
Vorschriften
aufgrund erhöhter Aufwendungen
für Infektionsschutz
Summe (2.1 bis 2.4)
(Differenz aus 1.7 und 2.5)
“.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3011. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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