Gesetze / Regionalisierungsgesetz

RegG

§ 5 Finanzierung und Verteilung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-1 (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-2 (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-4 (4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-5 (5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-6 (6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-7 (7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-8 (8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-9 (9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-10 (10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-11 (11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

1.
für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro
2.
für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro
3.
für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und
4.
für das Jahr 2023: 463 695 274,80 Euro.

Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2020-03-13#abs-12 (12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.

§ 4 § 6