Gesetze / Regionalisierungsgesetz

RegG

§ 5 Finanzierung und Verteilung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.

§ 4 § 6