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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 107

BGBl. 2023 I Nr. 107 · 11.214 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                       Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 24. April 2023                                     Nr. 107

                                      Neuntes Gesetz
                         zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

                                                  Vom 20. April 2023


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                      Artikel 1
  Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung
  von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8
  Prozent.“
2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
                                                          „§ 9

                   Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket
     (1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen
  Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt
  zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten
  werden. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39
  Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach
  § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als
  erteilt. Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis
  zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend
  den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden
  abgewickelt.
     (2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und
  Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von
  1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen
  Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen
  finanziellen Nachteile. Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den
  Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     (3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
  Baden-Württemberg                                                                          176 200 000,00 Euro
  Bayern                                                                                     317 500 000,00 Euro
  Berlin                                                                                     135 700 000,00 Euro
  Brandenburg                                                                                 32 800 000,00 Euro
  Bremen                                                                                      20 300 000,00 Euro
  Hamburg                                                                                     86 300 000,00 Euro
  Hessen                                                                                     110 600 000,00 Euro
  Mecklenburg-Vorpommern                                                                      20 400 000,00 Euro
  Niedersachsen                                                                              120 000 000,00 Euro
  Nordrhein-Westfalen                                                                        280 800 000,00 Euro
  Rheinland-Pfalz                                                                             52 100 000,00 Euro
  Saarland                                                                                    10 300 000,00 Euro
  Sachsen                                                                                     43 000 000,00 Euro
  Sachsen-Anhalt                                                                              21 700 000,00 Euro
  Schleswig-Holstein                                                                          52 400 000,00 Euro
  Thüringen                                                                                  19 900 000,00 Euro.

     (4) Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. Von den für die Jahre 2024 und 2025
  jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
    (5) Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die je
  Kalenderjahr tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener
  Verantwortung anzupassen. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende
  Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
     (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und
  weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8
  bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr
  zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden
  sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu
  machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie
  Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel
  sind dem Bund zu erstatten.
     (7) Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche
  Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2
  Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt
  der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für
  die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.
     (8) Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023
  nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen,
  steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe
  der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. Sollte
  die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die
  finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund
  nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis
  der Prüfung zu.
    (9) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der
  dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.“
3. In Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) werden in der Kopfzeile der Tabelle die Wörter „an BMVI“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


4. Folgende Anlage 8 wird angefügt:
                                                                                                               „Anlage 8
                                                                                                        (zu § 9 Absatz 6)

                                        Nachweis über die Verwendung
                          der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3

   Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
   für das Bundesland:              im Jahr:
                                    zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres
                                        Landes-
                                                                                               Betrag     Betrag Vorjahr
                     Bereich            haushalt                Verwendungszweck
                                                                                             (in EUR)       (in EUR)
                                      (Kapitel/Titel)

       1.1                                              Zuweisung nach § 9 RegG
                                                        Minderung/Aufstockung aufgrund
       1.2                                              Länderausgleich
   1         Verfügbare Mittel
       1.3                                              Landesmittel
                                                        verfügbare Mittel gesamt
       1.4                                              (Summe 1.1 bis 1.3)
                                                        Hochgerechnete Fahrgeld­
       2.1                                              einnahmen (Soll-Wert)
       2.2                                              Ist-Einnahmen
                                                        finanzielle Nachteile aufgrund
         Ausgleich von                                  des Rückgangs von Fahrgeld­
     2.3 finanziellen Nachteilen                        einnahmen durch das Deutsch­
   2
         im öffentlichen                                landticket (Differenz 2.1 und 2.2)
         Personennahverkehr
                                                        finanzielle Nachteile aufgrund der
       2.4                                              Erstattung von Mehrkosten der
                                                        Einführung
       2.5                                              Gesamtsumme (2.3 und 2.4)
             Differenz verfügbare                       (Differenz aus 1.4 und 2.5)
   3         Mittel/Ausgaben

  Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B.
  endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                    Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 20. April 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 107. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 77533cc0357bc7b3….