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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 107
BGBl. 2023 I Nr. 107 · 11.214 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 2023 Nr. 107
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 20. April 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung
von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8
Prozent.“
2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket
(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt
zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten
werden. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach
§ 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als
erteilt. Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis
zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend
den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden
abgewickelt.
(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und
Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von
1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen
Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen
finanziellen Nachteile. Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den
Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen.

(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 176 200 000,00 Euro
Bayern 317 500 000,00 Euro
Berlin 135 700 000,00 Euro
Brandenburg 32 800 000,00 Euro
Bremen 20 300 000,00 Euro
Hamburg 86 300 000,00 Euro
Hessen 110 600 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 20 400 000,00 Euro
Niedersachsen 120 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 280 800 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 52 100 000,00 Euro
Saarland 10 300 000,00 Euro
Sachsen 43 000 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 21 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 52 400 000,00 Euro
Thüringen 19 900 000,00 Euro.
(4) Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. Von den für die Jahre 2024 und 2025
jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
(5) Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die je
Kalenderjahr tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener
Verantwortung anzupassen. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende
Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und
weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8
bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr
zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden
sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu
machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie
Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel
sind dem Bund zu erstatten.
(7) Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche
Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2
Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt
der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für
die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.
(8) Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023
nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen,
steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe
der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. Sollte
die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die
finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund
nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis
der Prüfung zu.
(9) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der
dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.“
3. In Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) werden in der Kopfzeile der Tabelle die Wörter „an BMVI“ gestrichen.

4. Folgende Anlage 8 wird angefügt:
„Anlage 8
(zu § 9 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung
der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr:
zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres
Landes-
Betrag Betrag Vorjahr
Bereich haushalt Verwendungszweck
(in EUR) (in EUR)
(Kapitel/Titel)
1.1 Zuweisung nach § 9 RegG
Minderung/Aufstockung aufgrund
1.2 Länderausgleich
1 Verfügbare Mittel
1.3 Landesmittel
verfügbare Mittel gesamt
1.4 (Summe 1.1 bis 1.3)
Hochgerechnete Fahrgeld
2.1 einnahmen (Soll-Wert)
2.2 Ist-Einnahmen
finanzielle Nachteile aufgrund
Ausgleich von des Rückgangs von Fahrgeld
2.3 finanziellen Nachteilen einnahmen durch das Deutsch
2
im öffentlichen landticket (Differenz 2.1 und 2.2)
Personennahverkehr
finanzielle Nachteile aufgrund der
2.4 Erstattung von Mehrkosten der
Einführung
2.5 Gesamtsumme (2.3 und 2.4)
Differenz verfügbare (Differenz aus 1.4 und 2.5)
3 Mittel/Ausgaben
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B.
endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 107. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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