Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 5 Finanzierung und Verteilung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24
- VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24Zitiert von 1
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 437/26
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07Zitiert von 2
- BGH, 08.02.2022 – KZR 89/20EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines marktbeherrschenden Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs - Regionalfaktoren
- BGH, 08.02.2022 – KZR 8/21Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Schieneninfrastrukturunternehmens bei der Erhebung von Trassenentgelten
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 3196/22
- OVG NRW, 23.03.2010 – 13 B 247/10Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung einer Stationspreisliste KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 RegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-1 (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-2 (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-4 (4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-5 (5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-6 (6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-7 (7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-8 (8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-9 (9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-10 (10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-11 (11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:
Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-12 (12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-13 (13) Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5#abs-14 (14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.