Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 41 Jahresausgleich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/41#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 31 Absatz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leistungsausgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu begrenzen. Die Hälfte der Zuweisungen für die Versichertengruppen nach § 29 Nummer 4 ist für jede Krankenkasse auf der Grundlage der Aufwendungen der Krankenkasse für Krankengeld zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/41#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede Krankenkasse den Betrag, um den die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es
Im Jahresausgleich für das Jahr 2011 ist Absatz 2 in der am 3. August 2011 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/41#abs-3 (3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach § 36 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuweisungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 und § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich. Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen. Für Krankenkassen, die in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr miteinander vereinigt worden sind, kann das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine gemeinsame Berechnung vornehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/41#abs-4 (4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in geeigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, steht der Krankenkasse der überschießende Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/41#abs-4a (4a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/41#abs-5 (5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durchzuführen und im nächsten Jahresausgleich auf Grundlage der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz zu korrigieren. Das Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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12.10.2012 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2012 (BGBl. I 2228)
BGBl. 2012 I S. 2228
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2011 I S. 1622
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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04.06.2010 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2010 (BGBl. I 753)
BGBl. 2010 I S. 753
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04.06.2010 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I 753)
BGBl. I S. 753
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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