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Artikel 6 · BT-Drs. 16/9559 · S. 27
Zu Artikel 6 (Risikostruktur-Ausgleichs-
Zu Artikel 6 (Risikostruktur-Ausgleichs- verordnung) Zu Nummer 1 (Achter Abschnitt) Durch die Einfügung eines neuen Abschnitts wird klarge- stellt, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchführung des Risikostrukturausgleichs ab 2009 gelten. Zu § 35 Zu Absatz 1 Die Vorschrift stellt klar, dass die im Ersten bis Siebten Ab- schnitt enthaltenen Regelungen weiterhin anzuwenden sind, soweit die Vorschriften des Achten Abschnittes oder das Ge- setz keine abweichenden Regelungen enthalten, die für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchfüh- rung des Risikostrukturausgleichs ab dem Jahr 2009 vorran- gig anzuwenden sind. Soweit sich die Zuweisungen auf die standardisierten Aufwendungen für Krankengeld (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) beziehen, sind die §§ 5 bis 7 und 10 über das Berichtsjahr 2008 hinaus weiterhin maßgeblich. Zu Absatz 2 Die Vorschrift stellt klar, dass entsprechend den Regelungen von § 266 Abs. 10 und § 269 Abs. 7 SGB V die Jahresaus- gleiche Risikostrukturausgleich und Risikopool sowie der Zwischenausgleich für das Berichtsjahr 2008 und die Korrekturverfahren der Berichtsjahre bis 2008 nach den §§ 1 bis 28h der RSAV in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten- den Fassung zu erfolgen haben. Zu § 36 Zu Absatz 1 Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der Grundpauschale. Ab dem Jahr 2009 erhalten die Kranken- kassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur De- ckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben eine für alle Versicherten einheitliche Grundpauschale und alters-, ge- schlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge. Der Be- rechnung der Grundpauschale liegen die voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds zugrunde. Von diesen Einnahmen sind die für die Z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.058 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9559, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 121.672–132.730 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ecb317d13c0c3cc4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP