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Artikel 6 · BT-Drs. 16/9559 · S. 27

Zu Artikel 6 (Risikostruktur-Ausgleichs-

Zu Artikel 6 (Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung)
Zu Nummer 1 (Achter Abschnitt)
Durch die Einfügung eines neuen Abschnitts wird klarge-
stellt, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen
für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die
Durchführung des Risikostrukturausgleichs ab 2009 gelten.
Zu § 35
Zu Absatz 1
Die Vorschrift stellt klar, dass die im Ersten bis Siebten Ab-
schnitt enthaltenen Regelungen weiterhin anzuwenden sind,
soweit die Vorschriften des Achten Abschnittes oder das Ge-
setz keine abweichenden Regelungen enthalten, die für die
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchfüh-
rung des Risikostrukturausgleichs ab dem Jahr 2009 vorran-
gig anzuwenden sind. Soweit sich die Zuweisungen auf die
standardisierten Aufwendungen für Krankengeld (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3) beziehen, sind die §§ 5 bis 7 und 10 über das
Berichtsjahr 2008 hinaus weiterhin maßgeblich.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt klar, dass entsprechend den Regelungen
von § 266 Abs. 10 und § 269 Abs. 7 SGB V die Jahresaus-
gleiche Risikostrukturausgleich und Risikopool sowie der
Zwischenausgleich für das Berichtsjahr 2008 und die
Korrekturverfahren der Berichtsjahre bis 2008 nach den §§ 1
bis 28h der RSAV in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung zu erfolgen haben.
Zu § 36
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der
Grundpauschale. Ab dem Jahr 2009 erhalten die Kranken-
kassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur De-
ckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben eine für alle
Versicherten einheitliche Grundpauschale und alters-, ge-
schlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge. Der Be-
rechnung der Grundpauschale liegen die voraussichtlichen
Einnahmen des Gesundheitsfonds zugrunde. Von diesen
Einnahmen sind die für die Z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.058 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/9559, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 121.672–132.730 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ecb317d13c0c3cc4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP