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Artikel 15 · BT-Drs. 18/1307 · S. 56
Zu Artikel 15 (Änderung Risikostruktur-Ausgleichsverordnung)
Zu Artikel 15 (Änderung Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Nach derzeit geltendem Recht dürfen Zeiten für Versicherte, deren Leistungsansprüche ruhen oder die eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, nicht für den RSA gemeldet werden, da den Krankenkassen für diese Versicherten keine Versorgungsaufwendungen entstehen (§ 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 und § 30). Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere zur Ermäßigung oder zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen regelt, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inan- spruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für diese Ermäßigung oder den Erlass. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat eine entsprechende Regelung in seinen „Einheitlichen Grundsätzen zur Beseiti- gung finanzieller Überforderung von Beitragsschulden“ vom 4. September 2013 getroffen (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 8. Oktober 2013). Durch die Ergänzung in § 2 Absatz 5 wird klargestellt, dass auch die Versichertenzeiten für Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, für die eine Erklärung über den Leistungsverzicht als Voraussetzung für einen Beitragserlass oder eine -ermäßigung vorliegt, von den Krankenkassen nicht gemeldet werden dürfen. Zu Nummer 2 (§ 29) Die Ausgaben für Krankengeld werden derzeit entsprechend dem im Alt-RSA gültigen Verfahren standardi- siert, d. h. in einem zeitgleichen Verfahren nach den Merkmalen Alter, Geschlecht und Bezug von Er- werbsminderungsrenten. Insoweit erfolgt in § 29 Nummer 4 mit der Aufnahme einer Differenzierung auch nach Erwerbsminderungsstatus die Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Deutscher Bundestag – 18. Wahlper
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.630 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/1307, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 221.596–242.226 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 78f774abbc8cfae6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP