Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 38 Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme ab 2009
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/38#abs-1 (1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Versicherten zur Deckung der Programmkosten für medizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das Bundesversicherungsamt nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/38#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebenen Versicherten. Kommt die Bestimmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren. § 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.10.2012 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2012 (BGBl. I 2228)
BGBl. 2012 I S. 2228
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 38 geändert und aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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