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Artikel 14 · BT-Drs. 17/3040 · S. 36
Zu Artikel 14 (Änderung der Risikostruktur-
Zu Artikel 14 (Änderung der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 36) Zu Buchstabe a Grundlage für die Feststellung der Grundpauschale durch das Bundesversicherungsamt sind künftig die der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags durch das Bundes- ministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V – neu zu- grunde gelegten Werte. Der allgemeine Beitragssatz wird künftig gesetzlich festge- schrieben (§ 241 SGB V neu). Der beim Bundesversiche- rungsamt gebildete Schätzerkreis wird wie bisher im Herbst die Einnahmen des Gesundheitsfonds und die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Mitglieder- und Versichertenzahl der GKV im Folgejahr schätzen. Diese Aufgabe wird nunmehr in § 220 Absatz 2 SGB V – neu – normiert. Das Bundesministerium für Gesundheit wird nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V –neu – festlegen und jährlich bis zum 1. November im Bun- desanzeiger bekannt geben. Aus diesem Grund sind in der Risikostruktur-Ausgleichsver- ordnung Folgeänderungen notwendig. Zu Buchstabe b Da die gesetzlichen Regelungen erst zum 1. Januar 2011 in Kraft treten und das Bundesministerium für Gesundheit erst am 3. Januar 2011 nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbei- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/3040 trags für 2011 im Bundesanzeiger förmlich bekannt gibt (siehe § 242a Absatz 2 Satz 2 SGB V – neu), kann das Bun- desversicherungsamt die auf der Grundlage der neuen ge- setzlichen Vorschriften ermittelten Grundpauschale erst bis zum 5. Januar 2011 bekannt geben. Entsprechend geben die Krankenkassen ihren Versicherten die Grundpauschale erst zum 15. Januar 2011 bekannt. Zu Nummer 2 (§ 37) Zu Buchst
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.135 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3040, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.350–190.485 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 69f12049d492e6e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP