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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2228

BGBl. 2012 I S. 2228 · 20.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
                                   Vierundzwanzigste Verordnung
                        zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
                                             Vom 12. Oktober 2012

   Auf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, 4
bis 6 sowie 8 und 9, des § 268 Absatz 3 Satz 14, des
§ 273 Absatz 4 Satz 3 und des § 304 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung –, von denen § 266 Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 178 Buchstabe h des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist und § 266
Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 53
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist
und § 268 Absatz 3 Satz 14 zuletzt durch Artikel 15
Nummer 11a Buchstabe e des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist und § 304
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 176
Buchstabe b des Gesetzes vom 14. November 2003
(BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1

                   Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2d
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 28a wird aufgehoben.

 2. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am

           Ende durch ein Komma ersetzt und folgende

           Nummer 11 angefügt:

          „11. die Anzahl der Versicherungstage mit
               Anspruch auf Krankengeld nach den
               §§ 44 und 45 des Fünften Buches So-
               zialgesetzbuch.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Abgabedatum“
           durch das Wort „Verordnungsdatum“ er-
           setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ durch die
           Angabe „§ 42“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Herstellung des Versichertenbezugs
          durch die Krankenkassen ist zulässig, soweit
          dies für die Prüfungen nach § 42 erforderlich
          ist. Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle
          im Rahmen der Durchführung des Risiko-
          strukturausgleichs maschinell erzeugten Da-
          tengrundlagen sowie die gesamte Dokumen-
          tation aller Korrekturmeldungen für die Da-
          tenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 1 bis 6 sowie Nummer 8, 9 und 11 in

         Verbindung mit Absatz 4 sowie die diesen
         Meldungen zugrunde liegenden, bei den
         Krankenkassen rechtmäßig gespeicherten
         Daten sechs Jahre lang revisionssicher und
         nachprüfbar zu speichern oder aufzubewah-
         ren; § 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-
         chend.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „8 und 9“
         durch die Angabe „8, 9 und 11“ ersetzt.
     bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:

         „Werden dem Bundesversicherungsamt Da-
         ten nicht termingerecht übermittelt oder
         weisen sie erhebliche Fehler auf, kann das
         Bundesversicherungsamt die Daten insge-
         samt oder teilweise zurückweisen; anstelle
         der zurückgewiesenen Daten kann es die
         Vorjahresdaten zugrunde legen, hat dabei
         dann aber die Versichertenentwicklung und
         die Morbiditätsentwicklung sowie einen an-
         gemessenen Sicherheitsabzug zu berück-
         sichtigen. Das Bundesversicherungsamt un-
         terrichtet den Spitzenverband Bund der
         Krankenkassen über Art und Umfang der
         von ihm zurückgewiesenen und stattdessen
         zugrunde gelegten Daten nach Satz 4.“

3. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für Prüfungen bis zum Ausgleichsjahr 2008

  ist § 15a in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-

  den Fassung anzuwenden. Korrekturen der Be-

  richtsjahre bis einschließlich 2008 und die damit
  verbundenen Datenerhebungen sind ab dem 1. Ja-
  nuar 2012 nicht mehr durchzuführen.“

4. § 37 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Aus-
  gleichsjahre 2011 und 2012 sind höchstens die
  Verwaltungsausgaben des Jahres 2010 zugrunde
  zu legen; dies gilt nicht für die Ausgaben nach
  § 291a Absatz 7 Satz 4 und 5 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch.“

5. Dem § 38 Absatz 2 wird der folgende Satz ange-
   fügt:
  „§ 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

6. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein
     Semikolon und die Wörter „im Fall von Buch-
     stabe c ermittelt das Bundesversicherungsamt
     außerdem auf der Grundlage der aktuellen Vier-
     teljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen
     Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
     gesetzlichen Krankenversicherung die zu erwar-
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     tenden Daten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und den
     zu erwartenden Betrag nach § 41 Absatz 2 vor-
     läufig neu“ eingefügt.
  b) Die Sätze 6 und 7 werden durch den folgenden
     Satz ersetzt:

     „Das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 2
     und 3 bestimmt das Bundesversicherungsamt
     nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund
     der Krankenkassen.“
7. § 39a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 39a

            Ermittlung des Korrekturbetrags
     (1) Das Bundesversicherungsamt prüft bei den
  Datenmeldungen nach § 30 Absatz 4 Satz 1 (Erst-
  meldung) und bei den Datenmeldungen nach § 30
  Absatz 4 Satz 2 (Korrekturmeldung) eines Berichts-
  jahres, ob die Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2
  und 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
  gehalten worden sind. Hat eine Krankenkasse diese
  Vorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten, er-
  mittelt das Bundesversicherungsamt nach § 273
  Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch den Korrekturbetrag nach Maßgabe der fol-
  genden Absätze getrennt für die Erstmeldung und
  die Korrekturmeldung und setzt ihn fest.
     (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet für
  die betroffene Krankenkasse adjustierte jährliche
  Zuweisungen für das dem jeweiligen Berichtsjahr
  folgende Ausgleichsjahr. Für die Berechnung sind
  die für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen
  nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften heranzu-
  ziehen mit der Maßgabe, dass die Häufigkeit der
  Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 für die betrof-
  fene Krankenkasse nach den Absätzen 3 und 4

  ermittelt wird. Bei einer Erstmeldung werden die
  adjustierten jährlichen Zuweisungen von der nach
  § 39 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c ermittelten vor-
  läufigen Höhe der Zuweisungen abgezogen (Diffe-
  renzbetrag bei Erstmeldung). Bei einer Korrektur-
  meldung werden die adjustierten jährlichen Zu-
  weisungen von den nach § 41 Absatz 3 ermittelten
  Zuweisungen abgezogen (Differenzbetrag bei Kor-
  rekturmeldung). Ein Korrekturbetrag wird nur bei
  einem positiven Differenzbetrag ermittelt.
     (3) Kann das Bundesversicherungsamt feststel-
  len, welche Daten entgegen den Vorgaben des
  § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch erhoben wurden, dürfen
  diese Daten bei der Ermittlung der Häufigkeit der
  Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 nicht berück-
  sichtigt werden; dies gilt nicht für Daten, die in eine
  Berechnung nach § 42 Absatz 5 eingeflossen sind.
  Das Bundesversicherungsamt kann für die Fest-
  stellung von der betroffenen Krankenkasse ent-
  sprechend § 273 Absatz 3 Satz 3 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch weitere Auskünfte und
  Nachweise verlangen. § 30 Absatz 4 Satz 5 gilt ent-
  sprechend.
     (4) Kann das Bundesversicherungsamt nicht
  feststellen, welche Daten entgegen den Vorgaben
  des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch erhoben wurden, ermit-

  telt es die Häufigkeit der Risikomerkmale nach
  § 29 Nummer 1 auf der Grundlage der letzten Vor-
  jahresmeldung, für die das Bundesversicherungs-
  amt nicht festgestellt hat, dass die betroffene Kran-
  kenkasse die genannten Vorgaben nicht oder nur
  teilweise eingehalten hat. Das Bundesversiche-
  rungsamt kann die Verwendung der Vorjahresmel-
  dung auf einzelne Risikomerkmale nach § 29 Num-
  mer 1 beschränken. Die zwischenzeitliche Verände-
  rung der Versichertenstruktur bei der betroffenen
  Krankenkasse wird durch eine alters- und ge-
  schlechtsbezogene Anpassung der Versicherten-

  tage je Risikomerkmal nach § 29 Nummer 1 be-
  rücksichtigt. Ist die Häufigkeit der Risikomerkmale
  nach § 29 Nummer 1 von der Vorjahresmeldung
  nach Satz 1 zur geprüften Datenmeldung bei allen
  Krankenkassen im Durchschnitt zurückgegangen,
  wird bei diesen Risikomerkmalen die Anzahl der
  Versichertentage bei der betroffenen Krankenkasse
  entsprechend angepasst; die Anpassung kann
  alters- und geschlechtsbezogen erfolgen.
     (5) Der Korrekturbetrag bei einer Erstmeldung
  beträgt 10 Prozent des Differenzbetrags nach Ab-
  satz 2 Satz 3. Der Korrekturbetrag bei einer Kor-
  rekturmeldung ergibt sich, indem zusätzlich zum
  Differenzbetrag nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufschlag
  in Höhe von 25 Prozent des Differenzbetrags erho-
  ben wird. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entspre-
  chend. Die Einnahmen nach diesem Absatz und die
  Zinserträge fließen in den Gesundheitsfonds und
  werden im nächsten Jahresausgleich zu dem Wert
  nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 hinzugerechnet.
     (6) Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 4 be-
  stimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen
  mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
  sen.“

8. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
  jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr
  auf der Grundlage der für die Festlegung des
  durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-
  lichen Werte den Betrag, um den die monatlichen
  Zuweisungen für jede Krankenkasse zu verändern
  sind, indem es
  1. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ein-
     nahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Ab-
     satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um
     die für den Aufbau der Liquiditätsreserve nach
     § 271 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Ausga-
     ben nach § 39 Absatz 5, die Kosten nach § 28q
     Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
     sowie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulas-
     sung strukturierter Behandlungsprogramme ent-
     stehenden Vorhaltekosten bereinigt,
  2. von dem Wert nach Nummer 1 die Höhe der
     voraussichtlichen standardisierten Leistungsaus-
     gaben nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe
     der voraussichtlichen standardisierten sonstigen
     Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches Sozi-
     algesetzbuch aller Krankenkassen, bereinigt um
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       die auf standardisierte Leistungsausgaben so-
       wie Verwaltungskosten entfallenden Anteile der
       Zuweisungen nach § 38, sofern diese Zuweisun-
       gen entsprechende Anteile enthalten, abzieht,
  3. bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 2
     das Ergebnis nach Nummer 2 durch die voraus-
     sichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mit-
     glieder aller Krankenkassen, verringert um die
     Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und durch
     die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit
     der um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Ab-
     satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     verringerten Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten
     eines Monats in der Monatsstatistik des Vorvor-
     monats gemeldet ist, vervielfacht,
  4. anderenfalls das Ergebnis nach Nummer 2 durch
     die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl
     der Mitglieder aller Krankenkassen und die
     Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit der
     Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten eines Mo-
     nats in der Monatsstatistik des Vorvormonats
     gemeldet ist, vervielfacht.“
9. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt
       nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
       ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teil-
       nehmenden Krankenkassen für das jeweilige ab-
       gelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
       1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustier-
          ten Zu- und Abschläge,

       2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
          und

       3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c

          Absatz 2

       neu. § 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
          (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
       jede Krankenkasse den Betrag, um den die Zu-
       weisungen für jede Krankenkasse im Jahresaus-
       gleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem
       es
       1. von dem Wert nach § 40 Absatz 1 Nummer 1
          die Höhe der standardisierten Leistungsaus-
          gaben nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-
          ten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der
          Höhe der standardisierten sonstigen Ausga-
          ben nach § 270 des Fünften Buches Sozial-
          gesetzbuch der Krankenkassen, bereinigt um
          die auf standardisierte Leistungsausgaben
          sowie Verwaltungskosten entfallenden Anteile
          der Zuweisungen nach § 38, sofern diese Zu-
          weisungen entsprechende Anteile enthalten,
          abzieht,
       2. bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 1
          das Ergebnis nach Nummer 1 durch die jah-
          resdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller
          Krankenkassen, verringert um die Anzahl der
          Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch, teilt und für jede
          Krankenkasse mit der jahresdurchschnitt-

         lichen, um die Anzahl der Mitglieder nach
         § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialge-
         setzbuch verringerten Zahl ihrer Mitglieder
         vervielfacht,
      3. anderenfalls das Ergebnis nach Nummer 1
         durch die jahresdurchschnittliche Zahl der
         Mitglieder aller Krankenkassen teilt und für
         jede Krankenkasse mit der jahresdurch-
         schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht.
      Im Jahresausgleich für das Jahr 2011 ist Ab-
      satz 2 in der am 3. August 2011 geltenden Fas-
      sung zugrunde zu legen.“

   b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des
      auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durch-
      zuführen und im nächsten Jahresausgleich auf
      Grundlage der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4
      Satz 2 zweiter Halbsatz zu korrigieren. Das
      Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundesver-
      sicherungsamt nach Anhörung des Spitzenver-
      bandes Bund der Krankenkassen.“
10. Folgender § 42 wird angefügt:
                           „§ 42
              Prüfung der Datenmeldungen
      (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben
   bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbe-
   reich mindestens alle zwei Jahre folgende Daten,
   jeweils bezogen auf eines der beiden zuletzt nach
   § 41 abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichs-
   jahre, auf deren Richtigkeit zu prüfen:

   1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1, 2 und 11 aus der Datenmeldung nach
      § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und die

      nach § 38 Absatz 2 gemeldeten Daten,

   2. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3 bis 6 aus der Datenmeldung nach § 30
      Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz und die Anga-
      ben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8
      und 9 aus der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4
      Satz 2 zweiter Halbsatz.
   Die Stellen nach Satz 1 können im Einvernehmen
   mit dem Bundesversicherungsamt festlegen, dass
   sie die Prüfungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
   jeweils jährlich durchführen.
      (2) Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 legt
   das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des
   Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und
   der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jeweiligen
   Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und insbeson-
   dere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung eines
   angemessenen Stichprobenumfangs fest und be-
   stimmt das Nähere über die Anforderungen an die
   Erhebung der Stichproben. Das Bundesversiche-
   rungsamt zieht die Stichproben für die jeweilige
   Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1 Satz 1
   die Liste der gezogenen Stichproben in pseudony-
   misierter Form zur Verfügung. Im Einvernehmen mit
   den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bundes-
   versicherungsamt fest, welche der ihm vorliegen-
   den Daten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 es darüber
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hinaus für die Stichprobenprüfung den Stellen nach
Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung zur Verfü-
gung stellt.
  (3) Das Bundesversicherungsamt bestimmt nach
Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1
das Nähere zu Art, Umfang und Aufbereitungsform
der Daten und Belege, die die Krankenkassen den
Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln haben.
Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 teilen dem Bun-
desversicherungsamt, der Krankenkasse und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen unver-
züglich das Ergebnis ihrer Prüfungen mit. Das Nä-
here zur Mitteilung der Prüfergebnisse bestimmt
das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
Stellen nach Absatz 1 Satz 1.
   (4) Für die Richtigkeit der nach § 38 Absatz 2
gemeldeten Daten ist zu prüfen, ob die für die
Berücksichtigung der Versichertenzeiten maßgeb-
lichen Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 7
und 8 hinsichtlich der Teilnahme an einem nach
§ 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-
gelassenen strukturierten Behandlungsprogramm
vorliegen. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen
nach Satz 1 vorliegen, sind die Meldungen des
jeweiligen Ausgleichsjahres zu prüfen; zu berück-
sichtigen sind dabei die den Meldungen zugrunde
liegenden Unterlagen des Ausgleichsjahres, des
diesem vorangegangenen und des diesem nachfol-
genden Kalenderjahres.
  (5) Das Bundesversicherungsamt rechnet die bei
den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils fest-
gestellten fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle

auf die der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende
Grundgesamtheit hoch. Das Bundesversicherungs-
amt bestimmt das jeweils anzuwendende Hoch-

   rechnungsverfahren im Benehmen mit dem Spit-
   zenverband Bund der Krankenkassen. Hierbei kann
   es auch bestimmen, dass die Hochrechnung nur
   erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen
   Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.
      (6) Die erstmalige Festlegung nach Absatz 2 und
   die erstmalige Bestimmung nach Absatz 5 erfolgen
   auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gut-
   achtens. Das Bundesversicherungsamt beauftragt
   eine Person oder Personengruppe, die über beson-
   deren Sachverstand in Bezug auf statistische Ver-
   fahren und Kenntnisse der Versichertenklassifika-
   tion nach § 31 Absatz 4 verfügt. Das Gutachten soll
   insbesondere Vorschläge für die Stichproben-
   methodik nach Absatz 2, für die Sicherstellung der
   Stichprobengüte, für ein Hochrechnungsverfahren
   nach Absatz 5 sowie für eine Weiterentwicklung
   dieser Verfahren in den nachfolgenden Prüfzyklen
   unterbreiten. Vor Fertigstellung des Gutachtens
   sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   und die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 anzuhören.
      (7) Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf
   Grund der jeweiligen Hochrechnung nach Absatz 5
   den Korrekturbetrag und macht diesen durch Be-
   scheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt
   entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz
   und die Zinserträge fließen in den Gesundheits-
   fonds und werden im nächsten Jahresausgleich zu
   dem Wert nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 hinzuge-
   rechnet.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.

                            Bonn, den 12. Oktober 2012
                             Der Bundesminister für Gesundheit
                                       Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2228. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 767410d9d8570890….