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Artikel 6 · BT-Drs. 17/5178 · S. 24

Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozial-

Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 97c)
Die Ergänzung in Nummer 1 stellt eine notwendige daten-
schutzrechtliche Folgeänderung der Einbeziehung des Prüf-
dienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V. in die Aufgaben der Qualitätssicherung und Qualitäts-
prüfung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch dar und
schafft die notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse. Der
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V. wird durch die Regelung hinsichtlich der Erhebung
und Verwendung von Daten, die bei der Ausführung von
Qualitätsprüfungen im Auftrag der Landesverbände der
Pflegekassen nach §§ 114, 114a dieses Buches erhoben wer-
den, dem gleichen datenrechtlichen Reglement unterstellt
wie der Medizinische Dienst der Krankenkassen.
Zu Nummer 2 (§ 112)
Die Regelung ist eine Folgeänderung der unabhängigen
Ausübung der Prüftätigkeit durch den Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V. Als neben
dem MDK tätige Prüfinstitution soll der Prüfdienst auch in
Fragen der Qualitätssicherung beratend tätig sein können.
Zu Nummer 3 (§ 114)
Zu Buchstabe a
Die Regelung gibt den Landesverbänden der Pflegekassen
verbindlich vor, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. Prüfaufträge im Umfang von
zehn vom Hundert aller Prüfaufträge zuzuweisen. Die
Quote von 10 Prozent bezieht sich dabei auf das gesamte
Bundesgebiet; abweichende Quoten in den jeweiligen Zu-
ständigkeitsbereichen der Landesverbände der Pflegekassen
sind möglich. Nach der bisherige Regelung in § 114a Ab-
satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben
sich die privaten Versicherungsunternehmen mit 10 Prozent
an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen zu beteili

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.116 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5178, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.369–128.485 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 11e6f9780c83d852….

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