Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/5178 · S. 24
Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozial-
Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 97c) Die Ergänzung in Nummer 1 stellt eine notwendige daten- schutzrechtliche Folgeänderung der Einbeziehung des Prüf- dienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in die Aufgaben der Qualitätssicherung und Qualitäts- prüfung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch dar und schafft die notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse. Der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. wird durch die Regelung hinsichtlich der Erhebung und Verwendung von Daten, die bei der Ausführung von Qualitätsprüfungen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen nach §§ 114, 114a dieses Buches erhoben wer- den, dem gleichen datenrechtlichen Reglement unterstellt wie der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Zu Nummer 2 (§ 112) Die Regelung ist eine Folgeänderung der unabhängigen Ausübung der Prüftätigkeit durch den Prüfdienst des Ver- bandes der privaten Krankenversicherung e. V. Als neben dem MDK tätige Prüfinstitution soll der Prüfdienst auch in Fragen der Qualitätssicherung beratend tätig sein können. Zu Nummer 3 (§ 114) Zu Buchstabe a Die Regelung gibt den Landesverbänden der Pflegekassen verbindlich vor, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Prüfaufträge im Umfang von zehn vom Hundert aller Prüfaufträge zuzuweisen. Die Quote von 10 Prozent bezieht sich dabei auf das gesamte Bundesgebiet; abweichende Quoten in den jeweiligen Zu- ständigkeitsbereichen der Landesverbände der Pflegekassen sind möglich. Nach der bisherige Regelung in § 114a Ab- satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben sich die privaten Versicherungsunternehmen mit 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zu beteili
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.116 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5178, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.369–128.485 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 11e6f9780c83d852….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP