§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 01.03.2017 – XII ZB 2/16Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei ObhutswechselZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2019 – 4 WF 125/19Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 01.09.2016 – 13 UF 59/16
- OLG Brandenburg, 15.03.2016 – 13 WF 268/15
- OLG Thüringen, 14.02.2013 – 2 WF 642/12Zitiert von 3
- OLG Köln, 29.05.2012 – 4 UF 78/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 12.07.2010 – 16 UF 79/10Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.10.2004 – 1 A 650/02Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 25 RPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.
(weggefallen)
2.
in Unterhaltssachen
a)
Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist,
b)
die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c)
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger;
3.
in Güterrechtssachen
a)
die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
c)
die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird;
4.
in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) sowie deren Berichtigung und Aufhebung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.