Gesetze / Rechtspflegergesetz

RPflG

§ 25a Verfahrenskostenhilfe

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 25 § 26