Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG München, 26.06.2024 – 522 F 6291/24
- KG, 03.06.2020 – 19 WF 40/20
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
- OLG Köln, 28.12.2017 – 10 UF 8/15Zitiert von 1
- BVerfG, 11.04.1967 – 2 BvL 3/62Versorgungsanspruch des Witwers einer Beamtin. Normenkontrollverfahren über landesrechtliche Vorschriften, deren Inhalt durch Bundesrahmengesetz vorgeschrieben istZitiert von 90
- BGH, 16.07.2014 – XII ZR 108/12Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden warZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.06.2023 – 33 W 460/23 e
- BGH, 18.11.2010 – I ZB 85/10Vollstreckungsschutz gegen die Räumungszwangsvollstreckung: Persönliche und wirtschaftliche Härten für einen geschiedenen Räumungsschuldner bei Zwangsvollstreckung durch die geschiedene Ehefrau und ihren neuen EhemannZitiert von 1
- BGH, 18.11.2010 – I ZB 26/10Räumungsvollstreckung: Vollstreckungsschutz wegen eventueller ZugewinnausgleichsansprücheZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1383 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1383#abs-1 (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1383#abs-2 (2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1383#abs-3 (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.