Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1383#abs-1 (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1383#abs-2 (2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1383#abs-3 (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 1382 § 1384