§ 24b Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24b#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24b#abs-2 (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.