Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 243 Kostenentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 643
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Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2011 – XII ZB 2/11Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der isolierten Kostenentscheidung; Kriterien für die KostenentscheidungZitiert von 24
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2021 – 2 WF 67/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 13 WF 21/25
- OLG Oldenburg, 01.06.2010 – 14 UF 45/10Zitiert von 5
- OLG Hamm, 22.05.2024 – 5 WF 41/24
- OLG Köln, 08.11.2010 – 4 WF 193/10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 4 UF 168/25
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 UF 90/25
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.