§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/258#abs-1 (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/258#abs-2 (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/258#abs-3 (3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 258 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 14.09.2018 – 14 U 34/18
- LAG Düsseldorf, 19.03.2015 – 13 Sa 1222/14
- OLG Frankfurt am Main, 19.03.2015 – 7 U 187/13
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 15/24Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des SachwaltersZitiert von 1
- BGH, 05.05.2011 – IX ZB 136/09Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im InsolvenzplanverfahrenZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 07.03.2017 – 13 K 178/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen UnterhaltspflichtverletzungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 258 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 258 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 258 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 258 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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