Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 269d Koordinationsgericht

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/269d#abs-1 (1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/269d#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.

§ 269c § 269e