§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
Stand: 10.06.2019
Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 7 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2010 – 20 W 176/10Zitiert von 1
- AG Fulda, 09.06.2023 – 91 IN 162/18
- AG Bonn, 12.10.2020 – 94 II 707/20 BerH
- AG Fulda, 13.08.2018 – 92 IN 47/00
- AG Ludwigshafen am Rhein, 10.04.2015 – 3f IN 27/14 Lu
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 24.01.2024 – XVII 2813/10 (2)
- LG Hamburg, 20.09.2023 – 301 AR 3/23
- BPatG, 22.04.2021 – 35 W (pat) 406/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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