§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- LG Münster, 28.10.2025 – 5 T 415/25
- BGH, 21.07.2011 – IX ZB 64/10Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der EigenverwaltungZitiert von 1
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- LG Hagen, 12.03.2010 – 3 T 477/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/78#abs-1 (1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/78#abs-2 (2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.