§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 7/20Zweites Insolvenzverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung in einem gesonderten Insolvenzverfahren über das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners; Antrag auf KostenstundungZitiert von 5
- BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne Einhaltung einer Sperrfrist: Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vorausgegangenen InsolvenzverfahrenZitiert von 4
- FG Hessen, 28.01.2019 – 9 K 1943/17Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 06.05.2015 – 8 T 108/15Zitiert von 1
- AG Göttingen, 28.04.2015 – 71 IN 33/15 EIN
- BGH, 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 53/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach Änderung der Regelung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.11.2025 – IX ZB 21/25Verpflichtung des Tatrichters zur Überprüfung der ernsthaften Aussicht auf Erreichen des Ziels der Restschuldbefreiung
- LG Hagen, 26.08.2025 – 4 O 349/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 14.03.2025 – 1 AGH 38/24
40 Entscheidungen zu § 287a InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287a#abs-1 (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287a#abs-2 (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.