§ 344 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/344#abs-1 (1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/344#abs-2 (2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.