§ 77 Feststellung des Stimmrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/77#abs-1 (1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/77#abs-2 (2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/77#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 77 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 38/18Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung
- BVerfG, 26.11.2009 – 1 BvR 339/09Zitiert von 1
- BGH, 23.10.2008 – IX ZB 235/06Zitiert von 7
- BGH, 05.04.2006 – IX ZB 49/05Zitiert von 1
- AG Göttingen, 28.07.2009 – 71 IN 151/07
- BVerfG, 04.08.2004 – 1 BvR 698/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.10.2024 – 3 ORs 18/24
- BGH, 25.04.2024 – IX ZB 23/23Insolvenzverfahren: Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters; Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum SonderinsolvenzverwalterZitiert von 2
- BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des GläubigerausschussesZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.