§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 30.01.2014 – 6 T 22/14
- AG Duisburg, 27.03.2003 – 62 IN 187/02Zitiert von 3
- BGH, 23.10.2008 – IX ZB 235/06Zitiert von 7
- BGH, 11.10.2012 – IX ZB 230/09Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des absonderungsberechtigten GläubigersZitiert von 7
- BGH, 13.01.2011 – IX ZB 29/10Insolvenzverfahren: Gläubigerbeschwerde gegen einen Bestätigungsbeschluss nach Widerspruch gegen den InsolvenzplanZitiert von 2
- BGH, 16.12.2010 – IX ZB 39/10Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-MindestvergütungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Ludwigshafen am Rhein, 26.01.2021 – 3a IN 139/19
- LG Neuruppin, 03.05.2018 – 1 O 74/17Zitiert von 1
- BFH, 22.10.2014 – I R 39/13Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines InsolvenzplanesZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/237#abs-1 (1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/237#abs-2 (2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.