Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/237#abs-1 (1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/237#abs-2 (2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.

§ 236 § 238