§ 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zu prüfen; er hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß. Hat das Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Richtet der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss ein, so gelten für diesen § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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