# § 8 PatKostG — Kostenansatz

Patentkostengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten werden angesetzt:

- 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

  - a) bei Einreichung einer Anmeldung,

  - b) bei Einreichung eines Antrags,

  - c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

  - d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

  - e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

- 2. beim Bundespatentgericht

  - a) bei Einreichung einer Klage,

  - b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

  - c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

  - d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

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Zitiervorschlag: § 8 PatKostG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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