§ 61
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 569
Nach Gewicht
- BPatG, 12.01.2009 – 11 W (pat) 29/04Zitiert von 1
- BPatG, 10.05.2004 – 11 W (pat) 315/04
- BGH, 23.02.2021 – X ZB 1/18Patenteinspruch: Rücknahme des Einspruchs bzw. der Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Streitpatents nach Patentwiderruf durch das Patentgericht – Gruppierungssystem
- BPatG, 18.05.2004 – 23 W (pat) 320/02
- BPatG, 17.08.2011 – 7 W (pat) 130/11Patentbeschwerdeverfahren – "Unterseeboot" – Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme - Einspruchsrücknahme – Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache – Erklärung der Wirkungslosigkeit des vorangegangenen Beschlusses - keine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen - unabhängig davon, ob das Streitpatent auf den Einsprechenden übergegangen ist, erfolgt keine Sachprüfung der widerrechtlichen Entnahme von Amts wegen - umfassende Prüfung der Patentfähigkeit seitens der Prüfungsstelle bei Popularrechtsbehelfen, nicht aber bei einem Individualantrag des Verletzten – Widerruf aus einem anderen Grund als der widerrechtlichen Entnehme ist mit Rechtsschutzbegehren des Verletzten nicht vereinbar - Widerruf aus sonstigem Grund scheidet im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht aus
- BPatG, 12.04.2007 – 11 W (pat) 383/06Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.07.2026 – 12 W (pat) 40/23Patentrecht: Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei Verzicht auf das Streitpatent KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 29.06.2026 – 19 W (pat) 10/24
- BPatG, 23.03.2026 – 11 W (pat) 17/23
569 Entscheidungen zu § 61 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61#abs-1 (1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61#abs-3 (3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61#abs-4 (4) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.