§ 67
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.12.2004 – 10 W (pat) 29/02Zitiert von 2
- BPatG, 11.03.2004 – 23 W (pat) 310/02Zitiert von 1
- BPatG, 20.09.2012 – 5 Ni 58/11 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – Gebühren-Rückzahlungsantrag – zu den Gebühren für das Verfahren im allgemeinen bei Klägermehrheit und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten: gesonderte Gebührenentrichtung für jedes entstandene Prozessrechtsverhältnis - zur Bestimmung des Streitgegenstandes: Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes – zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsantrages bzw. der hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz - zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats – Besetzung des Nichtigkeitssenats
- BPatG, 29.10.2001 – 10 W (pat) 9/01
- BPatG, 04.11.2019 – 35 W (pat) 3/17
- BPatG, 17.05.2017 – 35 W (pat) 14/16Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kosten - "Synergistische Arginin-Komnbination" – zur Besetzung des Senats bei isolierter Beschwerde gegen die KostengrundentscheidungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.07.2025 – 35 W (pat) 1/25Zitiert von 1
- BPatG, 28.07.2025 – 35 W (pat) 15/24Zitiert von 1
- BPatG, 30.04.2025 – 35 W (pat) 1/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/67#abs-1 (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
1.
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
2.
einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
a)
in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
b)
in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
c)
des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
d)
des § 61 Abs. 2 sowie
e)
der §§ 130, 131 und 133;
3.
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
4.
drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/67#abs-2 (2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.