§ 67
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/67#abs-1 (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/67#abs-2 (2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 67 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.12.2004 – 10 W (pat) 29/02Zitiert von 2
- BPatG, 11.03.2004 – 23 W (pat) 310/02Zitiert von 1
- BPatG, 20.09.2012 – 5 Ni 58/11 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – Gebühren-Rückzahlungsantrag – zu den Gebühren für das Verfahren im allgemeinen bei Klägermehrheit und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten: gesonderte Gebührenentrichtung für jedes entstandene Prozessrechtsverhältnis - zur Bestimmung des Streitgegenstandes: Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes – zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsantrages bzw. der hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz - zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats – Besetzung des Nichtigkeitssenats
- BPatG, 29.10.2001 – 10 W (pat) 9/01
- BPatG, 04.11.2019 – 35 W (pat) 3/17
- BPatG, 17.05.2017 – 35 W (pat) 14/16Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kosten - "Synergistische Arginin-Komnbination" – zur Besetzung des Senats bei isolierter Beschwerde gegen die KostengrundentscheidungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.07.2025 – 35 W (pat) 1/25Zitiert von 1
- BPatG, 28.07.2025 – 35 W (pat) 15/24Zitiert von 1
- BPatG, 30.04.2025 – 35 W (pat) 1/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
-
21.06.2006 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.