§ 68
Stand: 10.06.2019
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 68 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 25.02.2003 – 2 BvR 281/00Zitiert von 3
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 31/25Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des BundespatentgerichtsZitiert von 3
- BGH, 30.03.2005 – X ZB 8/04Zitiert von 14
- VGH Bayern, 06.03.2025 – 6 CE 24.1888Zitiert von 10
- BPatG, 03.05.2017 – 29 W (pat) 7/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Ablehnungsgesuch – Kollektiv- bzw. Globalablehnung – pauschaler Vorwurf eigener wirtschaftlicher Interessen - Zurückweisung - zur Vertretungsvollmacht – Bezugnahme auf eine in den beigezogenen Akten des DPMA vorliegende Vollmacht – Veränderung der gesetzlichen Vertretung einer Partei – kein Erlöschen der Vollmacht - zum aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenen Vertrauen am Fortbestand der Markeneintragung innerhalb der Zehnjahresfrist - Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 3
- BPatG, 15.07.2010 – 5 W (pat) 452/07Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren - "Anrechnung der Beschwerdeverfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren" – Klarstellung der Rechtslage durch Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG – Anrechnungsvorschrift des RVG wirkt sich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht aus – grundsätzliche Festsetzung der Verfahrensgebühr auch bei entstandener Geschäftsgebühr
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2598)
BGBl. 1999 I S. 2598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.