§ 68
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 68 PatG →
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- BVerfG, 25.02.2003 – 2 BvR 281/00Zitiert von 1
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 31/25Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des BundespatentgerichtsZitiert von 3
- BGH, 30.03.2005 – X ZB 8/04Zitiert von 14
- VGH Bayern, 06.03.2025 – 6 CE 24.1888Zitiert von 10
- BPatG, 03.05.2017 – 29 W (pat) 7/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Ablehnungsgesuch – Kollektiv- bzw. Globalablehnung – pauschaler Vorwurf eigener wirtschaftlicher Interessen - Zurückweisung - zur Vertretungsvollmacht – Bezugnahme auf eine in den beigezogenen Akten des DPMA vorliegende Vollmacht – Veränderung der gesetzlichen Vertretung einer Partei – kein Erlöschen der Vollmacht - zum aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenen Vertrauen am Fortbestand der Markeneintragung innerhalb der Zehnjahresfrist - Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 3
- BPatG, 15.07.2010 – 5 W (pat) 452/07Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren - "Anrechnung der Beschwerdeverfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren" – Klarstellung der Rechtslage durch Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG – Anrechnungsvorschrift des RVG wirkt sich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht aus – grundsätzliche Festsetzung der Verfahrensgebühr auch bei entstandener Geschäftsgebühr
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
1.
In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
2.
Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
3.
Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.