Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 66

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/66#abs-1 (1) Im Patentgericht werden gebildet

1.
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2.
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/66#abs-2 (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 65 § 67