§ 65
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 65 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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