Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 71

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/71#abs-1 (1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/71#abs-2 (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

§ 70 § 72