§ 71
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/71#abs-1 (1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/71#abs-2 (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 71 PatG →
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