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Artikel 40 · BT-Drs. 16/5051 · S. 39

Zu Artikel 40

Zu Artikel 40
Das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Eintragung von
Dienstleistungsmarken besteht – neben einer gegenstands-
losen Berlin-Klausel in Artikel 4 – nur noch aus seinem
Artikel 3, der zum 1. April 1979 bzw. 1980 vorliegende
Übergangsfälle (Anmeldungen von Dienstleistungsmarken
und Warenzeichen) regelt. Alle Übergangsfälle sind tatbe-
standlich erfasst und abschließend rechtlich geregelt. Selbst
wenn Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt
worden sein sollten, müssten sie auch nach einer Aufhebung
dieses Rechts (mit Wirkung für die Zukunft) hiernach bzw.
in Verbindung mit dem (bereits aufgehobenen) alten Recht
zu Ende gebracht werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.132–187.799 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP