Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 40 · BT-Drs. 16/5051 · S. 39
Zu Artikel 40
Zu Artikel 40 Das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken besteht – neben einer gegenstands- losen Berlin-Klausel in Artikel 4 – nur noch aus seinem Artikel 3, der zum 1. April 1979 bzw. 1980 vorliegende Übergangsfälle (Anmeldungen von Dienstleistungsmarken und Warenzeichen) regelt. Alle Übergangsfälle sind tatbe- standlich erfasst und abschließend rechtlich geregelt. Selbst wenn Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt worden sein sollten, müssten sie auch nach einer Aufhebung dieses Rechts (mit Wirkung für die Zukunft) hiernach bzw. in Verbindung mit dem (bereits aufgehobenen) alten Recht zu Ende gebracht werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.132–187.799 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP