§ 46
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 46 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.06.2016 – 23 W (pat) 11/15Patentbeschwerdeverfahren – "Strombegrenzungsschaltung" – zur Anhörung im Patentprüfungsverfahren – weitere Anhörungen auf Antrag des Patentanmelders – keine Frage der SachdienlichkeitZitiert von 1
- BGH, 22.02.2011 – X ZB 43/08Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten – SchweißheizungZitiert von 6
- BPatG, 10.06.2015 – 18 W (pat) 91/14
- BPatG, 14.03.2016 – 8 W (pat) 24/13
- BPatG, 11.02.2015 – 20 W (pat) 24/11Patentbeschwerdeverfahren – "Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder und Kommunikationseinrichtung" – Unterlassen einer sachdienlichen Anhörung – Verletzung des rechtlichen Gehörs – schwerwiegender VerfahrensfehlerZitiert von 1
- BPatG, 31.03.2014 – 8 W (pat) 30/10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24
- BPatG, 19.03.2025 – 11 W (pat) 4/22
- BPatG, 07.05.2024 – 12 W (pat) 25/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/46#abs-1 (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/46#abs-2 (2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.