§ 46
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/46#abs-1 (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/46#abs-2 (2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 46 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.06.2016 – 23 W (pat) 11/15Patentbeschwerdeverfahren – "Strombegrenzungsschaltung" – zur Anhörung im Patentprüfungsverfahren – weitere Anhörungen auf Antrag des Patentanmelders – keine Frage der SachdienlichkeitZitiert von 1
- BGH, 22.02.2011 – X ZB 43/08Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten – SchweißheizungZitiert von 6
- BPatG, 11.02.2015 – 20 W (pat) 24/11Patentbeschwerdeverfahren – "Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder und Kommunikationseinrichtung" – Unterlassen einer sachdienlichen Anhörung – Verletzung des rechtlichen Gehörs – schwerwiegender VerfahrensfehlerZitiert von 1
- BPatG, 11.03.2014 – 8 W (pat) 12/11
- BPatG, 22.11.2013 – 7 W (pat) 70/11Zitiert von 1
- BPatG, 22.03.2012 – 8 W (pat) 4/11Einspruchsverfahren – Anhörung im Prüfungsverfahren – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr -Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24
- BPatG, 19.03.2025 – 11 W (pat) 4/22
- BPatG, 07.05.2024 – 12 W (pat) 25/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.