§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BPatG, 25.01.2016 – 19 W (pat) 53/13Patentbeschwerdeverfahren – "Verbindungssystem zum elektrischen Verbinden eines Drahtes und Verfahren zum Verbinden eines Drahtes mit einem Metallkörper" – äußere Form von Änderungen in Anmeldungsunterlagen: Fettdruck und Textstreichung
- BPatG, 10.10.2018 – 15 W (pat) 49/17Patentbeschwerdeverfahren – "Automatische Komplikationskontrolle" - fehlende oder ungenaue Angabe der Offenbarung der Änderungen in einer Anspruchsfassung – kein Zurückweisungsgrund
- BPatG, 28.05.2015 – 21 W (pat) 50/12Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren für die Computertomographie sowie Computertomographie (CT)-Gerät" – zur Zurückweisung aus formellen GründenZitiert von 1
- BPatG, 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24
- BPatG, 05.05.2015 – 14 W (pat) 1/15
- BPatG, 27.04.2015 – 21 W (pat) 104/09Patentbeschwerdeverfahren – „Wirbelkörperersatzimplantat“ – zur Patentfähigkeit – zur Aufnahme des Standes der Technik in die Beschreibung durch den Anmelder auf Verlangen des Patentamts
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.04.2015 – 19 W (pat) 48/13
- BPatG, 16.06.2011 – 10 W (pat) 25/08Zitiert von 1
- BPatG, 25.01.2010 – 20 W (pat) 353/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/15#abs-1 (1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/15#abs-2 (2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/15#abs-3 (3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/15#abs-4 (4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält.