§ 32
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/32#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/32#abs-2 (2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/32#abs-3 (3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/32#abs-4 (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/32#abs-5 (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 32 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.11.2001 – 10 W (pat) 13/01Zitiert von 1
- BPatG, 12.03.2003 – 20 W (pat) 7/02
- BPatG, 17.05.2018 – 10 W (pat) 23/17
- BPatG, 20.01.2011 – 10 W (pat) 21/06Patentbeschwerdeverfahren – "Aufreißdeckel" – zur Beschwerdeberechtigung im Erteilungsverfahren - in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Beschwerdeberechtigung des nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten gegen den Erteilungsbeschluss zu bejahen seinZitiert von 1
- BPatG, 15.10.2002 – 17 W (pat) 18/01Zitiert von 3
- BPatG, 18.06.2001 – 10 W (pat) 46/99
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.10.2022 – X ZR 36/21Patentnichtigkeitssache: Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens als der Öffentlichkeit zugängliche Akten; Geltung für eine frühere Patentanmeldung - GesperreZitiert von 2
- LG München II, 02.12.2021 – 7 O 10571/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 25.11.2021 – 4a O 9/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. I S. 3656
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.