§ 102
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-2 (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-4 (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-5 (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 313 Entscheidungen zu § 102 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.1999 – X ZB 13/98Zitiert von 14
- BPatG, 04.05.2022 – 19 W (pat) 12/21
- BPatG, 23.03.2022 – 19 W (pat) 3/22
- BPatG, 21.03.2022 – 19 W (pat) 1/22
- BPatG, 20.01.2022 – 19 W (pat) 31/20
- BPatG, 20.01.2022 – 19 W (pat) 26/20
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.01.2022 – 19 W (pat) 34/20
- BPatG, 15.12.2021 – 19 W (pat) 21/20
- BPatG, 07.12.2021 – 19 W (pat) 14/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 102 Abs. 5 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.