Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 102

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund311 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-2 (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-4 (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3.
insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-5 (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 101 § 103