§ 102
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 311
Nach Gewicht
- BPatG, 04.05.2022 – 19 W (pat) 12/21
- BPatG, 23.03.2022 – 19 W (pat) 3/22
- BPatG, 21.03.2022 – 19 W (pat) 1/22
- BPatG, 20.01.2022 – 19 W (pat) 26/20
- BPatG, 20.01.2022 – 19 W (pat) 31/20
- BPatG, 12.01.2022 – 19 W (pat) 34/20
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.12.2021 – 19 W (pat) 21/20
- BPatG, 07.12.2021 – 19 W (pat) 14/20
- BPatG, 02.12.2021 – 19 W (pat) 5/21
311 Entscheidungen zu § 102 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-2 (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-4 (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/102#abs-5 (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.