Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/12634 · S. 39
Zu Artikel 9 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)
Zu Artikel 9 (Änderung des Patentgesetzes – PatG) Der Regelungsinhalt der Neufassung von § 130a ZPO wird für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- amt (DPMA) nur teilweise nachvollzogen. Soweit die Neufassung von § 130a ZPO die generelle Möglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument erweitert, ein Anspruch auf Übermittlung einer Eingangsbestätigung ge- schaffen und die Möglichkeit der Nachreichung eines für die Bearbeitung durch die empfangende Stelle geeigneten elektronischen Dokuments geschaffen wird, soll dies auch für das Verfahren vor dem DPMA gelten. Insoweit wird in § 125a, wie schon in der jetzigen Fassung, teilweise auf § 130a ZPO verwiesen. Nicht anwendbar sollen hingegen die Vorschriften zur Festlegung geeigneter Formate, der Verwendung einer qualifizierten Signatur oder die Einhal- tung bestimmter sicherer Übermittlungswege sein. Denn vor dem DPMA hat sich schon seit langer Zeit eine spezi- fische elektronische Kommunikation mit den Anmeldern und Anmeldervertretern herausgebildet. Diese beruht auf den Vorgaben, die durch die auf Grundlage von § 125a Ab- satz 3 erlassenen Rechtsverordnungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung beim DPMA, beim Bundespatentgericht (BPatG) und beim Bun- desgerichtshof (BGH) gemacht werden. Die entsprechend beim DPMA mit großem Aufwand geschaffenen Strukturen der IT-Landschaft sollen fortbestehen, sowohl im Interesse der damit vertrauten Anmelder und Anmeldervertreter, als auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, nämlich um die entsprechenden Investitionen, insbesondere in die erst kürz- lich ins Werk gesetzte elektronische Schutzrechtsakte, nicht zu frustrieren. Da mithin nicht die Vorschriften über die Art der Signatur oder des sicheren Übertragungsweges in Bezug genommen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.527 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12634, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.447–195.974 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 76222228105b3f5f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP