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Artikel 9 · BT-Drs. 17/12634 · S. 39

Zu Artikel 9 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)

Zu Artikel 9 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)
Der Regelungsinhalt der Neufassung von § 130a ZPO wird
für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt (DPMA) nur teilweise nachvollzogen. Soweit die
Neufassung von § 130a ZPO die generelle Möglichkeit der
Einreichung als elektronisches Dokument erweitert, ein
Anspruch auf Übermittlung einer Eingangsbestätigung ge-
schaffen und die Möglichkeit der Nachreichung eines für
die Bearbeitung durch die empfangende Stelle geeigneten
elektronischen Dokuments geschaffen wird, soll dies auch
für das Verfahren vor dem DPMA gelten. Insoweit wird in
§ 125a, wie schon in der jetzigen Fassung, teilweise auf
§ 130a ZPO verwiesen. Nicht anwendbar sollen hingegen
die Vorschriften zur Festlegung geeigneter Formate, der
Verwendung einer qualifizierten Signatur oder die Einhal-
tung bestimmter sicherer Übermittlungswege sein. Denn
vor dem DPMA hat sich schon seit langer Zeit eine spezi-
fische elektronische Kommunikation mit den Anmeldern
und Anmeldervertretern herausgebildet. Diese beruht auf
den Vorgaben, die durch die auf Grundlage von § 125a Ab-
satz 3 erlassenen Rechtsverordnungen zum elektronischen
Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung beim
DPMA, beim Bundespatentgericht (BPatG) und beim Bun-
desgerichtshof (BGH) gemacht werden. Die entsprechend
beim DPMA mit großem Aufwand geschaffenen Strukturen
der IT-Landschaft sollen fortbestehen, sowohl im Interesse
der damit vertrauten Anmelder und Anmeldervertreter, als
auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, nämlich um die
entsprechenden Investitionen, insbesondere in die erst kürz-
lich ins Werk gesetzte elektronische Schutzrechtsakte, nicht
zu frustrieren.
Da mithin nicht die Vorschriften über die Art der Signatur
oder des sicheren Übertragungsweges in Bezug genommen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.527 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 17/12634 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/12634, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.447–195.974 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 76222228105b3f5f….

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