Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 8 Prüfung
Stand: 01.08.2021
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 8 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- BGH, 27.04.2017 – PatAnwZ 1/17Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit
- BGH, 14.12.2011 – PatAnwZ 1/10Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie Einzelvertretungsberechtigung des anwaltlichen Geschäftsführers als Versagungsgrund
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.10.2011 – AnwZ (Brfg) 1/10Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- BPatG, 29.01.2009 – 4 ZA (pat) 81/08Zitiert von 9
- BGH, 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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06.07.1990 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I 1349)
BGBl. 1990 I S. 1349
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.