Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/5#abs-1 (1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/5#abs-2 (2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/5#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.1999 – PatAnwZ 10/98
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- BGH, 05.07.2022 – X ZR 58/20Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als "dienstleistender europäischer Patentanwalt" - VerkehrsraumüberwachungZitiert von 1
- BGH, 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03
- BGH, 12.02.2014 – X ZR 42/13Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BGH: Vertretungsberechtigung eines in Malta niedergelassenen “IP Attorney" - IP-Attorney (Malta)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
- BGH, 29.11.2013 – PatAnwZ 1/12Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der "wissenschaftlichen Hochschule"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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06.07.1990 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I 1349)
BGBl. 1990 I S. 1349
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.