Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.1999 – PatAnwZ 10/98
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- BGH, 05.07.2022 – X ZR 58/20Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als "dienstleistender europäischer Patentanwalt" - Verkehrsraumüberwachung
- BGH, 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03
- BGH, 12.02.2014 – X ZR 42/13Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BGH: Vertretungsberechtigung eines in Malta niedergelassenen “IP Attorney" - IP-Attorney (Malta)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
- BGH, 29.11.2013 – PatAnwZ 1/12Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der "wissenschaftlichen Hochschule"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/5#abs-1 (1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/5#abs-2 (2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/5#abs-3 (3) (weggefallen)