Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 70 Rügerecht des Vorstands
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70#abs-2 (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70#abs-3 (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70#abs-4 (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70#abs-5 (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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