Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-2 (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-3 (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 103 § 103b