Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-2 (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-3 (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 103a PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.01.2014 – PatAnwSt (R) 1/13Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Untreue und Betrug
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 103a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.