Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 1
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- BGH, 20.01.2014 – PatAnwSt (R) 1/13Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Untreue und Betrug
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-2 (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/103a#abs-3 (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.