Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97#abs-2 (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97#abs-3 (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.