Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 102b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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