Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

§ 104 § 106