Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 70 Rügerecht des Vorstands
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
-
31.08.1998 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.