Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 70 Rügerecht des Vorstands

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/70?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 64 § 66