Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/158?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/158?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/158?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/158?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/158?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 158 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 158 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.