Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/204#abs-1 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/204#abs-2 (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 203 § 205