§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/204#abs-1 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/204#abs-2 (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 204 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.12.1980 – 2 BvF 3/77Berufsausbildungsabgabe nach dem AusbildungsplatzförderungsgesetzZitiert von 118
- BGH, 19.06.2007 – KVR 16/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 17/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 18/06
- BGH, 14.05.1962 – 5 StR 145/62
- Vergabekammer Südbayern, 08.07.2025 – 3194.Z3-3_01-25-26
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 14.02.2024 – 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23
- KG, 20.01.2023 – 7 Ws 5/22 REHA
- LAG Hamm, 21.04.2015 – 14 Sa 1249/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.10.2017 Ausfertigung
§ 204 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.